Das Adhäsionsverfahren ist in den §§403-406c StPO geregelt. Kommt es zu einer Straftat gegen ein Opfer, so kann beim Verletzten ein
Anspruch auf Schadensersatz hieraus entstehen. Das Adhäsionsverfahren bietet die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche, die eigentlich vor einem Zivilgericht verhandelt würden, bereits im
Strafverfahren geltend zu machen. Das bringt gerade bei schweren Verbrechen (bspw. Vergewaltigung) den Vorteil mit sich, dass der
Verletzte nicht mehrfach (in einem weiteren Zivilverfahren) mit den traumatischen Erlebnissen konfrontiert wird.
Der Opferanwalt kann somit bewirken, dass eine Doppelbelastung für den Verletzten vermieden wird. Zusätzlich kann die Beweislastverteilung eines Zivilverfahrens umgangen werden, bei der das Opfer den
geltend gemachten Anspruch unter Umständen nicht beweisen kann. Dies dürfte bei einer Vorverurteilung im Strafverfahren allerdings eher seltener der Fall sein.
Das Adhäsionsverfahren bietet den weiteren Vorteil, dass das Opfer einen Gerichtskostenvorschuss nicht einzahlen muss. Es besteht zudem die Möglichkeit, für die Durchführung des Adhäsionsverfahrens Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein zu großer Verfolgungseifer auf Seiten des Opfers zu vermeiden ist. Ein Richter wird in der Regel bemerken, wenn es dem Opfer primär um eine hohe Schadenswiedergutmachung geht. Die Zeugenaussagen des Verletzten könnten folglich weniger ernst genommen werden und dessen Glaubwürdigkeit darunter leiden. Letztendlich ist zu erwähnen, dass ein Adhäsionsverfahren trotz einiger Vorteile in der Praxis eher selten betrieben wird. Der Opferanwalt wird im Einzelfall prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen für ein solches Verfahren gegeben sind und ob es sich als sinnvoll herausstellt.