Im Sexualstrafrecht ist der Angeklagte nicht nur einem besonders belastenden Verfahren ausgesetzt, sondern darüber hinaus droht eine Existenzvernichtung. Im Rahmen der Presseberichterstattung dürfen beispielsweise Filmaufnahmen im Gerichtssaal -außerhalb der Hauptverhandlung- gemacht werden (Art 5 GG, Presserecht). Für den Angeklagten kann dieses Problem minimiert werden, indem der Strafverteidiger dafür Sorge trägt, dass der Angeklagte erst mit dem Aufruf der Sache in den Saal kommt bzw. geführt wird. Vor dem Aufruf der Sache besteht für den Angeklagten keine Erscheinungspflicht (§ 243 Abs. 1 StPO).
Im Sexualstrafrecht steht nicht selten Aussage gegen Aussage. Die Gefahr, unschuldig verurteilt zu werden, ist hier besonders hoch. Dies hängt damit zusammen, dass
objektive Beweismittel häufig fehlen.
Der schuldige Angeklagte, der sich seiner strafrechtlichen Verantwortung stellt, wird durch ein Geständnis Strafmilderung erlangen, zumal dem Opfer eine Aussage vor Gericht erspart wird. Wird darüber hinaus Schadensersatz und Schmerzensgeld geleistet und eine Entschuldigung vom Opfer akzeptiert, wirken sich diese Aspekte weiter zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung aus.
Ob ein Geständnis bzw. die hier aufgeführten Maßnahmen erfolgsversprechend bei der Strafverteidigung sind, wird der Rechtsanwalt dem Angeklagten mitteilen. Die optimale Verteidigunsstrategie wird der Strafverteidiger im konkreten Fall mit dem Mandanten besprechen.